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Zahlungsverzug und Zahlungsausfälle

Internethändler gehen unterschiedlich damit um, wenn Kunden nicht oder verspätet bezahlen. Wenn Vorkasse vereinbart ist, kommt es bisweilen sogar vor, dass die Kunden nicht gemahnt und der Auftrag nach einer Weile vom Verkäufer storniert wird. Ist die Ware jedoch schon aus dem Haus, kommt diese Variante natürlich nicht in Frage und auch sonst möchte gewiss nicht jeder so widerstandslos auf potentielle Einnahmen verzichten. Und eigentlich spricht auch nichts dagegen, die Zahlungsforderung durchzusetzen. Es gibt dabei nur recht wenige Dinge zu beachten, und das meiste lässt sich dabei sogar automatisiert durchführen. Wichtig ist, dem Schuldner ein konkretes Datum zu nennen bis zu welchem die Zahlung erfolgen muss, eine Angabe, wie ‚zahlbar innerhalb von 30 Tagen‘, die häufig in Rechnungen zu finden sind, genügt dazu nicht. Vielmehr muss ein tatsächliches Datum genannt werden, wie in der Formulierung Wir erwarten Ihre Zahlung bis zum 22.11.2010 geschehen. Dies kann in einer Mahnung oder Zahlungserinnerung geschehen. Wie viele Mahnungen ein Händler seinem Kunden zukommen lässt, bevor er weitere Schritte veranlasst, bleibt allein ihm überlassen. Es ist sogar möglich vorher gar keine Mahnung zu senden, wenn bereits in der Rechnung das Zahlungsdatum konkret genannt wurde. Dennoch empfiehlt sich natürlich eine solche Vorgehensweise nur in Ausnahmefällen. Ein Kunde kann auch krank sein, es ist möglich, dass sein Computer defekt ist und er daher keine E-Mails empfangen kann, und gewiss lassen sich viele weitere Gründen finden, warum er einmalig bei dieser Rechnung in Zahlungsverzug geraten ist. Auch solche Kunden können gern gesehene Stammkunden werden, aber nur wenn wir sie bei erstmaligem Zahlungsverzug möglichst freundlich an ihre Verpflichtung erinnern. Erst wenn mindestens eine weitere Mahnung nicht fruchtet sollten wir die nächsten Schritte in Erwägung ziehen. Eine Möglichkeit, härtere Maßnahmen zu ergreifen ist die Weitergabe der Forderung an ein Inkassobüro, wie z.B. mediafinanz oder Debitas. Diese arbeiten nach unterschiedlichen Modellen, wobei sie aber jeweils dem Schuldner die teilweise erheblichen Kosten aufbürden. Mancher Inkassoservice arbeitet erfolgsorientiert: Zahlt der Kunde, wird der volle Rechnungsbetrag an der Online-Händler weitergegeben, während der Inkassoservice die geforderten Gebühren für sich behält. Bei einem anderen Modell kauft der Inkassoservice dem Händler die Forderung ab und zahlt ihm dafür z.B. die Hälfte der Rechnungssumme. Dieses Geld hat der Händler also sicher, auch wenn dem Inkassobüro die Eintreibung nicht gelingt. Er erhält aber auch nicht mehr, wenn die Eintreibung erfolgreich war. Weitere Möglichkeiten der Eintreibung sind Mahnbescheid oder der Gang vor Gericht. Auch wenn diese Variante arbeitsintensiver ist, kann es durchaus sinnvoll sein so zu verfahren. Zahlt der Kunde daraufhin, verbleibt das gesamte Geld nebst eventuell entstandener Zinsen sowie Kosten beim Händler. Ein erwirkter Titel verjährt erst nach 30 Jahren, so dass eine Forderung selbst bei momentaner nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit, z.B. durch eidesstattliche Versicherung zu einem späteren Zeitpunkt noch eingetrieben werden kann.



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